Kündigung im Werkvertrag: § 648 BGB, wenn Abläufe schon produktiv laufen
Den Bau einer Automatisierung zu beenden ist rechtlich einfach, sie abzuschalten nicht. Welche Vergütung bleibt, welche Verträge getrennt enden und was mit Konten, Journalen und laufenden Abläufen geschieht.
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Mit einer Kündigung steigt der Besteller aus einem Werkvertrag aus, solange das Werk noch nicht vollendet ist, und nach § 648 BGB braucht er dafür keinen Grund. Schwieriger als die Erklärung ist bei Automatisierungen der Zustand danach: Einzelne Abläufe laufen womöglich schon im Tagesgeschäft und brauchen jemanden, der sie weiterführt oder geordnet abschaltet.
Freie Kündigung: Ausstieg gegen Vergütung
Das freie Recht zum Ausstieg schützt den Besteller vor einem Werk, das er nicht mehr braucht – etwa weil das Altsystem, an das angebunden werden sollte, ohnehin abgelöst wird. Seinen Lohn verliert der Auftragnehmer dadurch nicht. Er kann die vereinbarte Vergütung verlangen, muss sich aber anrechnen lassen, was er an Aufwendungen erspart und was er durch anderweitigen Einsatz seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Für den noch nicht erbrachten Teil stellt das Gesetz eine pauschale Vermutung auf, gegen die beide Seiten einen anderen Betrag nachweisen dürfen.
Praktisch bedeutet das: Wer ein Vorhaben als einen einzigen Block beauftragt hat, etwa „Automatisierung Einkauf“, kann nur den ganzen Block beenden und trägt den Streit darüber, was davon erspart ist. Sind die einzelnen Abläufe als eigene Werke mit eigener Vergütung beauftragt, endet jeder Auftrag regulär mit seiner Übergabe, und über den nächsten wird mit diesem Ergebnis in der Hand neu entschieden.
Wichtiger Grund nach § 648a BGB – auch für einen Teil
Beide Seiten können den Vertrag ohne Frist beenden, wenn ihnen das Festhalten bis zur Fertigstellung nicht zuzumuten ist. In Automatisierungsvorhaben liegt der Anlass selten in der Technik, häufiger in fehlender Mitwirkung oder fehlender Befugnis: Zugänge zum Zielsystem bleiben trotz gesetzter Frist aus, der Betreiber eines Portals untersagt das automatische Auslesen, oder im Unternehmen darf niemand verbindlich festlegen, welche KI-Dienste welche Daten sehen dürfen. Umgekehrt kann der Besteller einen wichtigen Grund haben, wenn gerügte Mängel trotz Frist nicht behoben werden.
Gekündigt werden kann auch nur ein klar abgrenzbarer Teil des Werks. Für ein Vorhaben aus mehreren Abläufen ist das nützlich: Scheitert die Anbindung eines einzelnen Portals, endet nur dieser Teil, während die übrigen Abläufe fertiggestellt werden. Bezahlt wird in diesem Fall allein der bis zur Kündigung erbrachte Teil; Schadensersatz bleibt möglich. Auf Verlangen stellen beide Seiten den erreichten Stand gemeinsam fest (§ 648a Abs. 4 BGB) – ein Termin, der bei halb eingerichteten Abläufen mehr klärt als jeder spätere Schriftwechsel.
Bau, Beratung, Abonnement: drei getrennte Enden
Wer aus einem Vorhaben rund um KI und Automatisierung aussteigen will, hat meist mehrere Verträge in der Hand, und jeder endet nach eigenen Regeln:
- Der Bau eines Ablaufs ist ein Werk; für ihn gelten § 648 und § 648a BGB.
- Die Beratung – etwa zur Frage, welche KI-Werkzeuge unter welchen Regeln zugelassen werden – ist in der Regel ein Dienstvertrag. Er endet mit der vereinbarten Tätigkeit oder nach den §§ 620 ff. BGB; abgerechnet wird dort, was bis zum Ende tatsächlich geleistet wurde.
- Das Abonnement eines KI-Dienstes oder einer Automatisierungsplattform gehört zu keinem der beiden. Es läuft nach den Bedingungen des Anbieters weiter, auch wenn das Projekt längst beendet ist.
Der dritte Punkt wird beim Ausstieg regelmäßig übersehen. Lizenzen für Automatisierungsplattformen und Zugänge zu Sprachmodellen kosten weiter, obwohl niemand den Ablauf mehr betreut, und nicht selten laufen sie auf das Konto eines einzelnen Mitarbeiters, das keiner im Blick hat. Welche Posten sich dabei summieren, beschreibt der Artikel KI-Kosten.
Nach der Kündigung: Abläufe übergeben oder abschalten
Ein Vertrag endet mit einer Erklärung, ein laufender Ablauf nicht. Er startet weiter nach Zeitplan, liest Postfächer, schreibt in Zielsysteme – und wenn die Betreuung wegfällt, bemerkt niemand, ab wann er versagt. Vor dem letzten Tag sollten deshalb vier Fragen beantwortet sein:
- Inventar: Welche Abläufe, Skripte und zeitgesteuerten Aufgaben laufen produktiv, auf welchem Rechner oder Server und nach welchem Zeitplan?
- Konten: Unter welchen Zugängen greifen sie auf Portale, Postfächer und KI-Dienste zu, und auf wen werden diese umgeschrieben – oder wann gesperrt?
- Journale und Warnungen: Wohin schreiben die Abläufe ihre Laufprotokolle, und an wen gehen künftig die Meldungen, wenn ein Lauf ausfällt oder eine Ausnahme wartet?
- Arbeitsstand: Welcher Code, welche Konfiguration und welche Beschreibung liegen vor, und welche Nutzungsrechte daran gehen mit der Bezahlung des vergüteten Teils über?
Die dritte Frage entscheidet, ob ein Ausstieg geordnet bleibt. Ein Ablauf, dessen Warnungen noch im Postfach des früheren Auftragnehmers landen, fällt still aus; irgendwann fehlen Datensätze, und niemand kann sagen, seit wann. Wie ein Unternehmen das Schweigen eines Ablaufs bemerkt, erklärt der Artikel Prozessmonitoring.
Fehler beim Ausstieg aus einem Automatisierungsauftrag
- Abschalten ohne Rückweg. Der Ablauf wird gestoppt, aber die Abteilung pflegt die alte Liste längst nicht mehr, und niemand weiß noch, wie der Vorgang von Hand ging.
- Weiterlaufen ohne Zuständigkeit. Das Gegenteil: Der Ablauf bleibt aktiv, weil er bequem ist, und seine Ausnahmen stapeln sich bei niemandem.
- Ausstieg per Anruf. Eine bestimmte Form verlangt das Gesetz hier nicht. Ohne nachweisbares Datum bleibt aber offen, welche Arbeit vor und welche nach dem Ende erbracht wurde.
- Daten beim Dienstleister vergessen. Testauszüge, Kopien von Datensätzen oder Eingaben mit Kundendaten liegen noch in Umgebungen des Auftragnehmers. Bei personenbezogenen Daten regelt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung, ob sie zurückgegeben oder gelöscht werden.
Wie wir den Ausstieg schon im Angebot regeln
Unsere Angebote teilen ein Vorhaben auf: zuerst die Bestandsaufnahme der vorhandenen Werkzeuge und Abläufe als Beratung, danach jeder Ablauf als eigenes Werk mit eigenen Prüfkriterien. Im Angebot steht außerdem, unter welchen Konten die Abläufe laufen, wohin sie ihre Journale schreiben und an wen Warnungen gehen – damit das Ende eines Auftrags nicht zugleich das Ende der Überwachung ist. Sobald personenbezogene Daten im Spiel sind, ist zusätzlich ein Auftragsverarbeitungsvertrag nötig; was bei einem vorzeitigen Ende zurückgegeben oder gelöscht wird, halten wir im Angebot fest. Womit eine solche Bestandsaufnahme beginnt, beschreibt die Seite KI-Tools im Unternehmen.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung.
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